I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1 Unter dem Namen „Gesellschaft für Zwangsstörungen“
besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff. ZGB.
Art. 1 Unter dem Namen „Gesellschaft für Zwangsstörungen“
besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff. ZGB.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung des Informationsaustausches über Behandlungsmöglichkeiten und Forschungsergebnisse zwischen Betroffenen mit Zwangsstörungen und Fachleuten.
Diese Förderung kann durch Sensibilisierung der Betroffenen und der Öffentlichkeit sowie durch Organisation und Durchführung von Symposien, Vorträgen, Arbeitsgruppen etc. erfolgen.
Der Verein unterstützt Bemühungen zur Erforschung der Zwangsstörungen.
Art. 3 Zur Verwirklichung seiner Ziele erhält der Verein finanzielle Mittel und andere Leistungen durch:
Art. 4 Mitglieder können Fachleute (wie Ärzte, Psychologen mit Universitätsabschluss), Patienten und ihre Angehörige werden sowie weitere natürliche Person werden, die besonderes Interesse an den Bestrebungen des Vereins bekunden.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung in Anerkennung ihrer aussergewöhnlichen Leistungen auf dem Gebiet der Zwangsstörungen gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Juristische Personen können nur unter Voraussetzungen des Art. 17 Mitglieder des Vereins werden.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus dem Verein gemäss Art. 70 Abs. 2 ZGB unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem automatisch, wenn die Mitgliederbeiträge gemäss Art. 6 und 7 trotz schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres einbezahlt worden sind.
Art. 6 Fachleute/Weitere zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag von CHF 100.--.
Art. 7 Betroffene/Angehörige zahlen einen jährlichen Beitrag von CHF 75.--.
Art. 8 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
(a) Die Mitgliederversammlung
(b) Der Vorstand
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Art. 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher zur Kenntnis zu bringen mit dem Hinweis,
dass die Anträge für die Mitgliederversammlung bis spätestens sechs Wochen vor deren Termin einzureichen sind.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einberufen. Über nicht angekündigte Traktanden kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 12 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder gemäss Art. 64 Ab. 3 ZGB von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt werden und ist vom Vorstand innert acht Wochen durchzuführen. Art. 16 bis 19 findet hierbei sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Art. 14 Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Art. 15 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 16 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 17 In den ersten zwei Jahren nach Gründung der Gesellschaft ist für die Aufnahme von juristischen Personen als Mitglieder neben dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit der bereits dem Verein beigetretenen juristischen Personen erforderlich.
Art. 18 Für eine Änderung von Artikel 14 und Artikel 15 bedarf es der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
Art. 19 Wahlen und Beschlussfassungen finden in offener Abstimmung statt, sofern nicht sechs der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern gefasst werden. Zur Anordnung einer solchen schriftlichen Abstimmung ist der Vorstand befugt.
B. Der Vorstand
Art. 20 Den Vorstand bilden drei oder mehr Mitglieder: Präsident, Vizepräsident (zugleich gewählter Nachfolger des Präsidenten) und Präsident der letzten Amtsperiode. Ferner gehören dem Vorstand Kassierer sowie Beisitzer an. Unter den Beisitzern soll ein Vorstandsmitglied die Patienten und Angehörigen repräsentieren. Sie werden für die Amtsdauer von 2 Geschäftsjahren gewählt (Wiederwahl ist möglich).
Art. 21 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Art. 22 Für die Führung und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten haben weder der Vorstand noch die Mitglieder Anspruch auf persönliche Vergütung. Reisespesen innerhalb der Schweiz werden erstattet.
Art. 23 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden für das laufende Kalenderjahr bezahlt. Die Jahresrechnungen sowie die Kreditorenbelege sind während zehn Jahren im Original aufzubewahren.
Art. 24 Dem Rechnungsrevisor obliegt die Pflicht, die Jahresrechnung zu überprüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 25 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens ¾ aller anwesenden Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt. Die Befugnisse der Organe des Vereins werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Dabei soll das Vereinsvermögen einem dem Vereinszweck möglichst ähnlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zugeführt werden.